Werbungskostenpauschale
Anstelle des jährlichen Pauschalbetrages von € 132 können bestimmte Berufsgruppen Werbungskosten ach Durchschnittskosten geltend machen.
Bemessungsgrundlage sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind. Dies entspricht der Kennziffer 210 abzüglich Kennziffer 215 und 220 des amtlichen Lohnzettels.
| Berufsgruppe | Pauschale in % p.a. | Höchstbetrag p.a. |
|---|---|---|
| Artisten | 5% | € 2.628 |
| Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz unterliegen, andere auf Bühnen auftretende Personen, Filmschauspieler |
5% | € 2.628 |
| Fernsehschaffende, die regelmäßig (mehrmals im Monat) auf dem Bildschirm erscheinen |
7,5% | € 3.942 |
| Journalisten | 7,5% | € 3.942 |
| Musiker | 5% | € 2.628 Euro |
| Forstarbeiter ohne Motorsäge, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst |
5% | € 1.752 |
| Forstarbeiter ohne Motorsäge | 10% | € 2.628 |
| Hausbesorger | 15% | € 3.504 |
| Heimarbeiter | 10% | € 2.628 |
| Vertreter 1) | 5% | € 2.190 |
| Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung 2) | 15% | mind. € 438 max.€ 2.628 |
1) Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
2) Der Mindestbetrag kann nicht zu negativen Einkünften führen.
Quelle:
VO BGBl II 2001/382: Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen




