Werbungskostenpauschale

Anstelle des jährlichen Pauschalbetrages von € 132 können bestimmte Berufsgruppen Werbungskosten ach Durchschnittskosten geltend machen.

 

Bemessungsgrundlage sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind. Dies entspricht der Kennziffer 210 abzüglich Kennziffer 215 und 220 des amtlichen Lohnzettels.

Berufsgruppe Pauschale in % p.a. Höchstbetrag p.a.
Artisten 5% € 2.628
Bühnenangehörige, soweit sie dem
Schauspielergesetz unterliegen, andere
auf Bühnen auftretende Personen, Filmschauspieler
5% € 2.628
Fernsehschaffende, die regelmäßig
(mehrmals im Monat) auf dem Bildschirm erscheinen
7,5% € 3.942
Journalisten 7,5% € 3.942
Musiker 5% € 2.628 Euro
Forstarbeiter ohne Motorsäge, Förster
im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst
5% € 1.752
Forstarbeiter ohne Motorsäge 10% € 2.628
Hausbesorger 15% € 3.504
Heimarbeiter 10% € 2.628
Vertreter 1) 5% € 2.190
Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung 2) 15% mind. € 438
max.€ 2.628

1) Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

2) Der Mindestbetrag kann nicht zu negativen Einkünften führen.

Quelle:

VO BGBl II 2001/382: Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen

Seite drucken | PDF erstellen |