Vorsteuer-Pauschlierung
Unternehmer der im folgenden angeführten Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen des Umsatzes berechnen.
Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der im Inland erzielte Umsatz aus der freiberuflichen Tätigkeit (einschließlich Eigenverbrauch) mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und 9 lit. a und b des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.
Die Durchschnittssätze gelten für Unternehmer, deren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 3,5 Millionen Schilling betragen (entspricht 254.354 Euro) hat.
Vorsteuerpauschalierungen
| Freiberufler | Durchschnittssatz |
|---|---|
| Praktische Ärzte (ausgenommen praktische Ärzte mit Hausapotheke) | 1,50% |
| Fachärzte (ausgenommen Zahnärzte und Röntgenfachärzte) | 1,40% |
| Praktische Ärzte mit Hausapotheke | 6,60% |
| Röntgenfachärzte | 2,80% |
| Zahnärzte und Dentisten | 4,20% |
| Tierärzte | 4,90% |
| Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare | 1,70% |
| Wirtschaftstreuhänder | 1,70% |
| Staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker | 2,80% |
Bezüglich weiterer Vorsteuerpauschalierungen von Handels- und Gewerbetreibenden wird auf die § 5 ff der Verordnung verwiesen.
Quelle:
Verordnung des Bundesministers vom Finanzen vom 14. Dezember 1983 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern BGBl 627/19




