Spekulationsfristen
| Vermögensgegenstand | Frist |
|---|---|
| Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte | 10 Jahre |
| Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bei denen innerhalb von 10 Jahren eine Absetzung gem. § 28 (3) EStG erfolgte |
15 Jahre |
| Selbstbewohnte Eigenheime und Eigentumswohnungen unter bestimmten Voraussetzungen |
2 Jahre |
| Andere Wirtschaftsgüter | 1 Jahr |
Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (gesamt für alle Spekulationsgeschäfte innerhalb des Kalenderjahren) bis € 440,- sind steuerfrei.
Quelle:
§ 30 Einkommensteuergesetz 1988




