Sonderausgaben

Art Höchstbetrag Teil des Sonder
ausgabenpauschales
Anmerkung
Renten und dauernde Lasten unbegrenzt nein  
Beiträge und Versicherungsprämien
Wohnraumschaffung und -sanierung
Genussscheine und junge Aktien
2.920 Allgemein
+ 2.920 für AV und AE
+ 1.460 bei mind. 3 Kindern
ja 1) 2)
Kirchenbeiträge € 200 nein 3)
Steuerberatungskosten unbegrenzt nein  
Zuwendungen an begünstigte Spendenempfänger
an Empfänger § 4a Abs 1+2
10 % der Einkünfte
des Vorjahres
nein 4) 5)
Geldzuwendungen an begünstigte Spendenempfänger
an Empfänger § 4a Abs 3+4
10 % der Einkünfte
des Vorjahres
nein 6) 7)

Anmerkungen

1) Einschleifung ab Einkünften in Höhe von € 36.400.
    Ab € 60.000 keine Absetzbarkeit mehr.
    Bis 2008: ab € 50.900 keine Absetzbarkeit mehr

2) Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und dem Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung können ohne Höchstbetrag, ohne Einschleifregtelung und ohne Viertelung angesetzt werden. Diese Beträge werden nicht auf das Sonderausgabenpauschale angerechnet.

3) Höchstbetrag: 2005 - 2008: € 100,-
    Höchstbetrag bis 2005: € 75,-

4) In die 10 % Grenze sind auch die Spenden aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a Z 1 und 2 einzurechnen.

5) Liste der begünstigen Spendenempfänger: https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Einkommensteuer/AbsetzbarkeitvonSpenden/Listenderbegnstigte_10632/BegnstigterEmpfnger_4096/_start.htm+die im Gesetz genannten Institutionen

6) Liste der begünstigen Spendenempfänger: http://www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp

7) Bei Unternehmen sind auch Sachspenden zulässig, aber nur bei Spendenempfängern für Mildtätigkeit, Entwicklungs- und Katastophenhilfe.

Quelle:

§ 18 Einkommensteuergesetz 1988

Seite drucken | PDF erstellen |