Sonderausgaben
| Art | Höchstbetrag | Teil des Sonder ausgabenpauschales |
Anmerkung |
|---|---|---|---|
| Renten und dauernde Lasten | unbegrenzt | nein | |
| Beiträge und Versicherungsprämien Wohnraumschaffung und -sanierung Genussscheine und junge Aktien |
2.920 Allgemein + 2.920 für AV und AE + 1.460 bei mind. 3 Kindern |
ja | 1) 2) |
| Kirchenbeiträge | € 200 | nein | 3) |
| Steuerberatungskosten | unbegrenzt | nein | |
| Zuwendungen an begünstigte Spendenempfänger an Empfänger § 4a Abs 1+2 |
10 % der Einkünfte des Vorjahres |
nein | 4) 5) |
| Geldzuwendungen an begünstigte Spendenempfänger an Empfänger § 4a Abs 3+4 |
10 % der Einkünfte des Vorjahres |
nein | 6) 7) |
Anmerkungen
1) Einschleifung ab Einkünften in Höhe von € 36.400.
Ab € 50.900 keine Absetzbarkeit mehr
2) Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und dem Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung können ohne Höchstbetrag, ohne Einschleifregtelung und ohne Viertelung angesetzt werden. Diese Beträge werden nicht auf das Sonderausgabenpauschale angerechnet.
3) Höchstbetrag: 2005 - 2008: € 100,-
Höchstbetrag bis 2005: € 75,-
4) In die 10 % Grenze sind auch die Spenden aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a Z 1 und 2 einzurechnen.
5) Liste der begünstigen Spendenempfänger: https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Einkommensteuer/AbsetzbarkeitvonSpenden/Listenderbegnstigte_10632/BegnstigterEmpfnger_4096/_start.htm+die im Gesetz genannten Institutionen
6) Liste der begünstigen Spendenempfänger: http://www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp
7) Bei Unternehmen sind auch Sachspenden zulässig, aber nur bei Spendenempfängern für Mildtätigkeit, Entwicklungs- und Katastophenhilfe.
Quelle:
§ 18 Einkommensteuergesetz 1988




