Rentenvereinbarungen aus Anlass der Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen
| Kaufpreisrente | außerbetriebliche Versorgungsrente | Unterhaltsrente | |
|---|---|---|---|
| Wertverhältnis versicherungsmath. Rentenbarwert zuzüglich allfälliger Einmalbeträge zu Wert des BV | 75% bis 125% | unter 75% oder zwischen 125% und 200% | über 200% |
| Entgeltlichkeit/Unentgeltlichkeit | entgeltlich | unentgeltlich | unentgeltlich |
| Behandlung beim Rentenzahler (Betriebsnachfolger) | Ansatz als Anschaffungskosten | Buchwertfortführung | Buchwertfortführung |
| Rentenbarwert ist zu passivieren, Rentenzahlungen sind BA, jährliche Verminderung des Rentenbarwerts ist BE; bei EAR Renten auf UV sofort BA, auf AV erst ab Überschreiten des darauf entfallenden Rentenbarwerts | Renten sind ab der ersten Zahlung Sonderausgaben | Renten sind nicht abzugsfähig | |
| Behandlung beim Rentenempfänger (Betriebsüberträger) | Steuerpflichtig, wenn Rentenzahlungen (zuzüglich allfälliger Einmalbeträge, Entnahmegewinne usw.) den Buchwert des übertragenen BV (zuzüglich Veräußerungskosten) übersteigen | Renten sind ab dem ersten Empfang Einkünfte nach § 29 Z 1 EStG 1988 | Renten sind keine steuerbaren Einnahmen |
Quelle:
Einkommensteuerrichtlinien 2000, RZ 7002




