Rentenvereinbarungen aus Anlass der Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen

  Kaufpreisrente außerbetriebliche Versorgungsrente Unterhaltsrente
Wertverhältnis versicherungsmath. Rentenbarwert zuzüglich allfälliger Einmalbeträge zu Wert des BV 75% bis 125% unter 75% oder zwischen 125% und 200% über 200%
Entgeltlichkeit/Unentgeltlichkeit entgeltlich unentgeltlich unentgeltlich
Behandlung beim Rentenzahler (Betriebsnachfolger) Ansatz als Anschaffungskosten Buchwertfortführung Buchwertfortführung
  Rentenbarwert ist zu passivieren, Rentenzahlungen sind BA, jährliche Verminderung des Rentenbarwerts ist BE; bei EAR Renten auf UV sofort BA, auf AV erst ab Überschreiten des darauf entfallenden Rentenbarwerts Renten sind ab der ersten Zahlung Sonderausgaben Renten sind nicht abzugsfähig
Behandlung beim Rentenempfänger (Betriebsüberträger) Steuerpflichtig, wenn Rentenzahlungen (zuzüglich allfälliger Einmalbeträge, Entnahmegewinne usw.) den Buchwert des übertragenen BV (zuzüglich Veräußerungskosten) übersteigen Renten sind ab dem ersten Empfang Einkünfte nach § 29 Z 1 EStG 1988 Renten sind keine steuerbaren Einnahmen

Quelle:

Einkommensteuerrichtlinien 2000, RZ 7002

 

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