Rentenvereinbarungen aus Anlass der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern, die nicht in Geld bestehen

  Kaufpreisrente gemischte Rente Unterhaltsrente
Wertverhältnis Rentenbarwert zuzüglich allfälliger Einmalbeträge zu Wert des Wirtschaftsgutes 50% bis 125% zwischen 125% und 200% unter 50% oder über 200%
Entgeltlichkeit Unentgeltlichkeit entgeltlich bis 100% entgeltlich, Rest unentgeltlich unentgeltlich
Behandlung beim Rentenzahler (Erwerber) für AfA bei V+V oder späteren Spekulationstatbestand Anschaffung 100% für AfA bei V+V oder späteren Spekulationstatbestand Anschaffung, Rest keine Anschaffung keine Anschaffung Renten sind nicht abzugsfähig
  Renten sind ab Überschreiten des Rentenbarwertes Sonderausgaben (bei V+V Werbungskosten) auf 100% Barwert entfallende Renten sind ab Rentenbarwertes Sonderausgaben (bei V+V Werbungskosten) Renten sind nicht abzugsfähig
    restliche Renten sind nicht absetzbar  
Behandlung beim Rentenempfänger (Überträger) Renten sind ab Überschreiten des Rentenbarwertes Einkünfte nach § 29 Z 1 EStG 1988 Auf 100% Barwert entfallende Renten sind ab Überschreiten des Rentenbarwerts Einkünfte nach § 29 Z 1 EStG 1988 restliche Renten sind nicht steuerbar Renten sind keine steuerbaren Einnahmen

Quelle:

Einkommensteuerrichtlinien 2000, RZ 7002

 

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