Rentenvereinbarungen aus Anlass der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern, die nicht in Geld bestehen
| Kaufpreisrente | gemischte Rente | Unterhaltsrente | |
|---|---|---|---|
| Wertverhältnis Rentenbarwert zuzüglich allfälliger Einmalbeträge zu Wert des Wirtschaftsgutes | 50% bis 125% | zwischen 125% und 200% | unter 50% oder über 200% |
| Entgeltlichkeit Unentgeltlichkeit | entgeltlich | bis 100% entgeltlich, Rest unentgeltlich | unentgeltlich |
| Behandlung beim Rentenzahler (Erwerber) | für AfA bei V+V oder späteren Spekulationstatbestand Anschaffung | 100% für AfA bei V+V oder späteren Spekulationstatbestand Anschaffung, Rest keine Anschaffung | keine Anschaffung Renten sind nicht abzugsfähig |
| Renten sind ab Überschreiten des Rentenbarwertes Sonderausgaben (bei V+V Werbungskosten) | auf 100% Barwert entfallende Renten sind ab Rentenbarwertes Sonderausgaben (bei V+V Werbungskosten) | Renten sind nicht abzugsfähig | |
| restliche Renten sind nicht absetzbar | |||
| Behandlung beim Rentenempfänger (Überträger) | Renten sind ab Überschreiten des Rentenbarwertes Einkünfte nach § 29 Z 1 EStG 1988 | Auf 100% Barwert entfallende Renten sind ab Überschreiten des Rentenbarwerts Einkünfte nach § 29 Z 1 EStG 1988 restliche Renten sind nicht steuerbar | Renten sind keine steuerbaren Einnahmen |
Quelle:
Einkommensteuerrichtlinien 2000, RZ 7002




