Rechtsgeschäftsgebühren

Rechtsgeschäft Tarifposten Gebühr
Annahmeverträge 1 1%
Anweisungen 4 2%
Bestandsverträge 1) 5 1%
Bestandsverträge Jadgpacht 5 2%
Bürgschaftserklärungen 7 1%
Darlehensverträge 8 0,8%
Dienstbarkeiten 9 2%
Ehepakte 11 1%
Glücksverträge 17 idR 2%
Hypothekarverschreibungen 18 1%
Kreditverträge 2) 19 0,8% oder 1,5%
Vergleiche (außergerichtliche) 3) 20 1% oder 2%
Zessionen 21 0,8 %
Wechsel 22 0,125%
  1. Bei unbestimmter Vertragsdauer ist der Bemessungswert der dreifache Jahreswert. Bei bestimmter Vertragsdauer ist der Bemessungswert der mit der Vertragsdauer entsprechend vervielfachte Jahreswert, jedoch maximal der 18-fache Jahreswert.  Wenn über Gebäude oder Gebäudeteile überwiegend zu Wohnzwecken vermietet werden, so beträgt die Obergrenze der 3-fache Jahreswert. Verträge über die Miete von Wohnräumen bis zu 3 Monaten sind gebührenfrei.
  2. Die 0,8 % kommen zur Anwendung, wenn der Kreditnehmer über die Kreditsumme nur einmal oder während einer bis zu fünf Jahren vereinbarten Dauer des Kreditvertrages mehrmals verfügen kann. Ansonsten kommt der Satz von 1,5 % zur Anwendung.
  3. Der Satz von 2 % reduziert sich auf 1 %, wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird.

Quelle:

§ 33 Gebührengesetz

Seite drucken | PDF erstellen |