Kraftfahrzeugsteuer

Gültig vom 1.7.2007 bis 31.12.2010

Bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen beträgt die KFZ Steuer für jede angefangene Tonne höchstens zulässiges Gesamtgewicht:

mehr als bis zu angefangene Tonne mindestens höchstens
3,5 Tonnen 12 Tonnen € 2,54 21,80  
12 Tonnen 18 Tonnen € 2,72    
18 Tonnen   € 3,08   123,40 *)
  • Bei Anhänger beträgt der Höchstatz € 98,72 statt € 123,40. 
  • Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.

Quelle:

 

§ 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG)

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