Kraftfahrzeugsteuer
Gültig vom 1.7.2007 bis 31.12.2010
Bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen beträgt die KFZ Steuer für jede angefangene Tonne höchstens zulässiges Gesamtgewicht:
| mehr als | bis zu | angefangene Tonne | mindestens | höchstens |
|---|---|---|---|---|
| 3,5 Tonnen | 12 Tonnen | € 2,54 | 21,80 | |
| 12 Tonnen | 18 Tonnen | € 2,72 | ||
| 18 Tonnen | € 3,08 | 123,40 *) |
- Bei Anhänger beträgt der Höchstatz € 98,72 statt € 123,40.
- Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.
Quelle:
§ 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG)




