Kraftfahrzeugsteuer
Gültig ab: 1.1.2011
Bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen beträgt die KFZ Steuer für jede angefangene Tonne höchstens zulässiges Gesamtgewicht:
| mehr als | bis zu | angefangene Tonne | mindestens | höchstens |
|---|---|---|---|---|
| 3,5 Tonnen | 12 Tonnen | € 1,55 | 15,00 | |
| 12 Tonnen | 18 Tonnen | € 1,70 | ||
| 18 Tonnen | € 1,90 | 80,00 *) |
- Bei Anhänger beträgt der Höchstatz € 66.
- Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.
Historische Version:
KFZ Steuer 1. Juli 2007 - 31.12.2010
Quelle:
§ 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG)




