Kraftfahrzeugsteuer

Gültig ab: 1.1.2011

Bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen beträgt die KFZ Steuer für jede angefangene Tonne höchstens zulässiges Gesamtgewicht:

mehr als bis zu angefangene Tonne mindestens höchstens
3,5 Tonnen 12 Tonnen € 1,55 15,00  
12 Tonnen 18 Tonnen € 1,70    
18 Tonnen   € 1,90   80,00 *)
  • Bei Anhänger beträgt der Höchstatz € 66. 
  • Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.

Historische Version:

 

KFZ Steuer 1. Juli 2007 - 31.12.2010

 

Quelle:

 

§ 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG)

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