Freistellung von Betriebsratsmitglieder

Arbeitnehmer Betriebsratsmitglieder
bis 150 0
ab 151 1
ab 701 2
ab 3.001 3
für je weitere 3.000 +1

Bildungsfreistellung: 

Jedes Mitglied ist pro Funktionsperiode (4 Jahre) für bis zu drei Wochen zu Bildungsmaßnahmen freizustellen (§ 118 (1) Arbeitsverfassungsgesetz)

Bei mehr als 200 Arbeitnehmern kann ein Mitglied des Betriebsrates bis zu einem Jahr ohne Entgelt freigestellt werden (Erweitere Bildungsfreistellung gemäß § 119 (1) Arbeitsverfassungsgesetz).

Quelle:

§ 117 Arbeitsverfassungsgesetz

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