Höhe der Finanzstrafen

Tatbestand Geldstrafe Freiheitsstrafe Verfall
Abgabenhinterziehung
(gerichtliche Strafbarkeit)
Bis 200 % des hinterzogenen Betrages Bis zu 2 Jahren Ja, bei Verbrauchsteuern
Abgabenhinterziehung
(verwaltungsbehördliche Strafbarkeit)
Bis 200 % des hinterzogenen Betrages Bis zu drei Monaten Ja, bei Verbrauchsteuern
Fahrlässige Abgabenverkürzung Bis 100 % des verkürzten Betrages Nein Nein
Schmuggel und Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben Bis 200 % des hinterzogenen Betrages Bis zu 2 Jahren Ja
Verzollungsumgehung, fahrlässige Verkürzung von Eingangs- und Ausgangsabgaben Bis 100 % des verkürzten Betrages Nein Nein
Vorsätzliche Abgabenhehlerei Bis 200 % des hinterzogenen Betrages Bis zu 2 Jahren Ja
Fahrlässige Abgabenhehlerei Bis 100 % des verkürzten Betrages Bis zu 2 Jahren Nein
Wertzeichenvergehen vorsätzlich Bis 20.000 Euro Nein Ja, bezüglich der zur Wiederverwendung bestimmten Wertzeichen
Wertzeichenvergehen fahrlässig Bis 10.000 Euro Nein Nein
Monopoldelikte vorsätzlich Bis 100 % der Bemessungsgrundlage Nein Ja
Monopoldelikte fahrlässig Bis 50 % der Bemessungsgrundlage Nein Nein
Monopolhehlerei Bis 100 % des Bemessungsgrundlage (bis 50 % bei Fahrlässigkeit) Nein Nein
Finanzordnungswidrigkeiten allg. Bis 50 % des Betrages Nein Nein
Finanzordnungswidrigkeiten
Unterlassen einer Anzeigenverpflichtung
Bis 10 % des gemeinen Wertes des durch die nicht angezeigten Vorgänge übertragenen Vermögens Nein Nein
Selbstverschuldete Berauschung Bis zu 2.000 Euro Nein ja

Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, beträgt die Geldstrafe mindestens 10 % des Höchstbetrages, sofern nicht besondere Gründe vorliegen. (§ 23 Abs. 4 FinStG).

 

Bei Vorliegen erschwerender Umstände erhöht sich die Geldstrafe auf bis zu 300 % des hinterzogenen Betrages und die Freiheitsstrafe erhöht sich auf 3 Jahre, ab einem strafbestimmenden Betrag von € 500.000 auf 5 Jahre und ab einem strafbestimmenden Betrag von € 3.000.000 auf 7 Jahre (§ 38 FinStG).

Quelle:

Finanzstrafgesetz 1958

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