Höhe der Finanzstrafen
| Tatbestand | Geldstrafe | Freiheitsstrafe | Verfall |
|---|---|---|---|
| Abgabenhinterziehung (gerichtliche Strafbarkeit) |
Bis 200 % des hinterzogenen Betrages | Bis zu 2 Jahren | Ja, bei Verbrauchsteuern |
| Abgabenhinterziehung (verwaltungsbehördliche Strafbarkeit) |
Bis 200 % des hinterzogenen Betrages | Bis zu drei Monaten | Ja, bei Verbrauchsteuern |
| Fahrlässige Abgabenverkürzung | Bis 100 % des verkürzten Betrages | Nein | Nein |
| Schmuggel und Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben | Bis 200 % des hinterzogenen Betrages | Bis zu 2 Jahren | Ja |
| Verzollungsumgehung, fahrlässige Verkürzung von Eingangs- und Ausgangsabgaben | Bis 100 % des verkürzten Betrages | Nein | Nein |
| Vorsätzliche Abgabenhehlerei | Bis 200 % des hinterzogenen Betrages | Bis zu 2 Jahren | Ja |
| Fahrlässige Abgabenhehlerei | Bis 100 % des verkürzten Betrages | Bis zu 2 Jahren | Nein |
| Wertzeichenvergehen vorsätzlich | Bis 20.000 Euro | Nein | Ja, bezüglich der zur Wiederverwendung bestimmten Wertzeichen |
| Wertzeichenvergehen fahrlässig | Bis 10.000 Euro | Nein | Nein |
| Monopoldelikte vorsätzlich | Bis 100 % der Bemessungsgrundlage | Nein | Ja |
| Monopoldelikte fahrlässig | Bis 50 % der Bemessungsgrundlage | Nein | Nein |
| Monopolhehlerei | Bis 100 % des Bemessungsgrundlage (bis 50 % bei Fahrlässigkeit) | Nein | Nein |
| Finanzordnungswidrigkeiten allg. | Bis 50 % des Betrages | Nein | Nein |
| Finanzordnungswidrigkeiten Unterlassen einer Anzeigenverpflichtung |
Bis 10 % des gemeinen Wertes des durch die nicht angezeigten Vorgänge übertragenen Vermögens | Nein | Nein |
| Selbstverschuldete Berauschung | Bis zu 2.000 Euro | Nein | ja |
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, beträgt die Geldstrafe mindestens 10 % des Höchstbetrages, sofern nicht besondere Gründe vorliegen. (§ 23 Abs. 4 FinStG).
Bei Vorliegen erschwerender Umstände erhöht sich die Geldstrafe auf bis zu 300 % des hinterzogenen Betrages und die Freiheitsstrafe erhöht sich auf 3 Jahre, ab einem strafbestimmenden Betrag von € 500.000 auf 5 Jahre und ab einem strafbestimmenden Betrag von € 3.000.000 auf 7 Jahre (§ 38 FinStG).
Quelle:
Finanzstrafgesetz 1958




