Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 EStG aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a.

 

Weiters ist der Verkehrsabsetzbetrag (§ 33  (5) EStG), der Grenzgängerbetrag (§ 33  (5) EStG), der Pensionistenabsetzbetrag (§ 33  (6) EStG) und der Kinderabsetzbetrag (§ 106a EStG) abzuziehen. 

 

Für den Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 (4) Z 3 EStG) wurde die Annahme getroffen, dass die Voraussetzungen für 12 Monate vorliegen.

 

Die Berücksichtigung des Mehrkinderzuschlages unterbleibt in obiger Berechnung aus Vereinfachungsgründen.

 

Der Kinderabsetzbetrag (§ 33 (3) EStG wurde nicht berücksichtig, da dieser zusammen mit der Familienbeihilfe zur Auszahlung gelangt.

Seite drucken | PDF erstellen |