Gültig ab 1.1.2011
Steuererklärungsgrenzen
| Einkommensgrenze | |
|---|---|
| Keine lohnsteuerpflichtigen Bezüge | € 11.000 |
| In den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 | € 12.000 |
| beschränkt Steuerpflichtiger | € 2.000 |
Eine Steuererklärung ist aber auf jeden Fall abzugeben, wenn
- man vom Finanzamt dazu aufgefordert wird
- das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist
- wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1 EStG oder entsprechende betriebliche Einkünfte vorliegen, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, es sei denn, eine Regelbesteuerung gemäß § 27a Abs. 5 EStG ergäbe keine Steuerpflicht.
Steuererklärungsfristen
| Abgabetermin | |
| Allgemein | 30.4. |
| über Finanz Online | 30.6. |
| Bei Veranlagung aufgrund mehrerer Dienstverhältnisse oder Wegfall AVAB/AEAB |
30.9. |
| Arbeitnehmerveranlagung (freiwillig) | 5 Jahre |
Quelle:
Erklärungsgrenzen: § 41 und 42 EStG 1988
Erklärungsfristen § 134 BAO, Lohnsteuerrichtlinien 2002 RZ 916




