Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Angestellte
| Dienstjahre | Entgeltfortzahlung in Wochen |
|---|---|
| unter 5 | 6 volle + 4 halbe |
| vom 6. - 15. | 8 volle + 4 halbe |
| vom 16. - 25. | 10 volle + 4 halbe |
| ab dem 26. | 12 volle + 4 halbe |
Sonderregelung: Arbeitsunfall
Bei einem Arbeitsunfall beträgt der Anspruch in den ersten fünf Dienstjahren 8 Wochen (statt 6 Wochen) volle und 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung.
Arbeiter
| Dienstjahre | Entgeltfortzahlung in Wochen |
| unter 5 | 6 volle + 4 halbe |
| vom 6. - 15. | 8 volle + 4 halbe |
| vom 16. - 25. | 10 volle + 4 halbe |
| ab dem 26. | 12 volle + 4 halbe |
Sonderregelung: Arbeitsunfall
Bei einem Arbeitsunfall beträgt der Anspruch in den ersten fünf Dienstjahren 8 Wochen (statt 6 Wochen) volle Entgeltfortzahlung. Der Anspruch erhöht sich ab dem 16. Arbeitsjahr auf 10 Wochen volle Entgeltfortzahlung.
Lehrlinge
Lehlinge haben im Krankheitsfall Anspruch auf vier volle Wochen Weiterzahlung der Lehrlingsentschädigung. Für weitere zwei Wochen haben Sie Anspruch auf Teilzahlung der Differenz zwischen Lehrlingsentschädigung und Krankengeld.
Ist dieser Anspruch erschöpft, hat derLehrling für jede weitere Erkrankung innerhalb desselben Lehrjahres Anspruch auf drei Tage volle Lehrlingsentschädigung und 6 Wochen Teulentgelt.
Im Falle eines Arbeitsunfalls verlängert sich der Anspruch auf 8 Wochen volle Lehrlingsentschädigung und 4 Wochen Teilentgelt pro Arbeitsunfall.
Quelle:
Angestellte: § 8 (1) und (2) Angestelltengesetz
Arbeiter: § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz
Lehrlinge: § 17a Berufsausbildungsgesetz




