Freibeträge für außergewöhnliche Belastungen
Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
- durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
- bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners (§ 106 Abs. 3) oder
- bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,
und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage), so steht ihm der folgende jährliche Freibetrag zu:
| Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit |
jährlicher Freibetrag |
|---|---|
| von 25 % bis 34 % | € 75 |
| von 35 % bis 44 % | € 99 |
| von 45 % bis 54 % | € 243 |
| von 55 % bis 64 % | € 294 |
| von 65 % bis 74 % | € 363 |
| von 75 % bis 84 % | € 435 |
| von 85 % bis 94 % | € 507 |
| ab 95 % | € 726 |
Quelle:
§ 35 (3) EStG 1988




