Absetzbeträge Einkommensteuer

Absetzbetrag jährlich Betrag ab 2011 in € Betrag ab 2009 in €
Alleinverdiener/Alleinerzieher AB    
   ohne Kind (letztmalig 2010) 0 364
   bei einem Kind 494 494
   bei zwei Kindern 669 669
   für jedes weitere Kind zusätzlich 220 220
Zuverdienstgrenze des Ehepartners ohne Kind n/a 2.200
Zuverdienstgrenze bei mindestens einem Kind 6.000 6.000
Unterhaltsabsetzbetrag    
   für das erste Kind 350,40 350,40
   für das zweite Kind 525,60 525,60
   für jedes weitere Kind 700,80 700,80
Kinderabsetzbetrag (pro Kind) 700,80 700,80
Mehrkinderzuschlag
   (ab dem 3. Kind
   Haushaltseinkommen
   begrenzt)
240,00 436,80
Verkehrsabsetzbetrag 291 291
Arbeitnehmerabsetzbetrag 54 54
Grenzgängerabsetzbetrag 54 54
Pensionistenabsetzbetrag (1) 400 400
Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag (2) 768 -
Kinderfreibetrag    
   Antrag bei einem Elternteil 220 220
   Antrag bei beiden Elternteilen 132 132

(1) Der Pensionistenabsetzbetrag steht nur für Pensionsbezüge bis € 17.000 uneingeschränkt zu und verringert sich dann bis zu Pensionsbezüge von € 25.000 auf Null. 

 

(2) Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt, die Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 19.930 Euro (bis 2011: 13 100 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigen und der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt und der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.

Historische Versionen:

Absetzbeträge 2008

Quelle:

§ 33 Einkommensteuergesetz 1988
§ 9 Familienlastenausgeleichsgesetz 1967

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