Abschreibung im betrieblichen Bereich
| Anwendungsbereich | Afa-Satz |
|---|---|
| Gebäude, soweit diese unmittelbar zu mindestens 80% der Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes oder eines Gewerbetreibenden dienen. | bis zu 3% (4% bis 2000) 1) |
| Bank- und Versicherungsgebäude: Bei Gebäuden, soweit diese unmittelbar dem Betrieb des Bank- und Versicherungswesens dienen; bei Gebäuden, soweit diese unmittelbar dem Betrieb ähnlicher Dienstleistungen, wie zB der Kreditvermittlung, der Versicherungsvermittlung sowie der Versicherungsberatung dienen; | bis zu 2,5% 1) |
| Bank- und Versicherungsgebäude: bei solchen Gebäuden, die zu mindestens 80% dem Kundenverkehr dienen, | bis zu 3% (4% bis 2000) 1) |
| Andere Betriebsgebäude | bis zu 2% 1) |
| Nicht in Massivbauweise errichtete Gebäude (ab 2007; EStR 2000 Rz 3139a) | 4% 1) |
| Instandsetzungsaufwendungen bei Gebäuden des Anlagevermögens, die Wohnzwecken nicht betriebszugehöriger Arbeitnehmer dienen („Mietwohngebäude") | 1/10 zwingend |
| Investitionen für Betriebsgebäude im Interesse der Denkmalpflege | 10 Jahre |
| Gekaufter („derivativer") Firmenwert bei Land- und Forstwirten und Gewerbetreibenden | 15 Jahre |
| Kraftfahrzeuge: Neue Pkw und Kombinationskraftwagen (außer Fahrschul-Kfz und Kfz, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen); bei der Anschaffung von gebrauchten Kfz im obigen Sinne muss die Gesamtnutzungsdauer mindestens acht Jahre betragen. | 12,5% (8 Jahre) |
| Homepage – sofern angeschafft (EStR 2000 Rz 516a) | 3 Jahre |
1) Durch ein Gutachten ist gesetzlich vorgeschriebene (Rest) Nutzungsdauer eines Gebäudes widerlegbar.
Quelle:
§ 8 Einkommensteuergesetz 1988




