Abfertigung
| Dienstjahre | Höhe der Abfertigung |
|---|---|
| unter 3 DIenstjahren | 0 Monatsentgelte |
| nach Vollendung des 03. Dienstjahres | 2 Monatsentgelte |
| nach Vollendung des 05. Dienstjahres | 3 Monatsentgelte |
| nach Vollendung des 10. Dienstjahres | 4 Monatsentgelte |
| nach Vollendung des 15. Dienstjahres | 6 Monatsentgelte |
| nach Vollendung des 20. Dienstjahres | 9 Monatsentgelte |
| nach Vollendung des 25. Dienstjahres | 12 Monatsentgelte |
Für Dienstverhältnisse ab dem 1.1.2003 sind nach dem BMVG (Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz) 1,53 % des sozialversicherungspflichtigen Entgeltes in eine beitriebliche Mitarbeitervorsorgekasse einzuzahlen. Weder die Geringfügigkeitsgrenze noch die Höchstbeitragsgrundlage sind in diesem Fall zu beachten.
Gewerbetreibende und "Neue Selbständige" sind seit 1.1.2008 verpflichtet, 1,53 % ihrer sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage in eine Mitarbeitervorsorgekasse einzuzahlen. Hier ist der Beitrag mit der Höchstbeitragsgrundlage nach oben begrenzt.
Quelle:
§ 23 (1) Angestelltengesetz 1921




